Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) beschlossen
Anfang November hat das Bundekabinett den Entwurf eines „Gebäudetyp-E-Gesetzes“ mit zivilrechtlichen Erleichterungen im Bauvertragsrecht beschlossen.
Siehe hier: Gebäudetyp-E-Gesetzes.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen des Bauvertragsrechts vor:
- Reine Komfort- und Ausstattungsstandards müssen ausdrücklich vereinbart werden.
- Die Bundesregierung kann Normen bestimmen, die ohne Vereinbarung nicht beachtlich sind.
- Das Abweichen von anerkannten Regeln der Technik ohne Vereinbarung zwischen fachkundigen Unternehmen soll nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein.
Das Gesetz muss noch vom Bundesrat angenommen werden.
Zwischenzeitlich hat sich der siebte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz befasst und eine ziemlich vernichtende Beurteilung dazu veröffentlicht.
Siehe hier: BGH-Standpunkt Gebäudetyp-E.
Der Zivilsenat des BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die bestehende Gesetzeslage dem einfachen und kostengünstigen Bauen nicht entgegensteht, sondern die berechtigten Interessen aller an einem Bauvorhaben Beteiligten schützt, ohne dabei Innovationen zu verhindern. Am Gebäudetyp-E-Gesetz wird bemängelt, dass die Wirkungen der Änderungen nicht durchdacht sind und dass die erforderliche eindeutige Verständigung der Baubeteiligten auf der Strecke bleibt. Der Vorwurf lautet, dass das Gesetz in einem Schnellverfahren ohne hinreichende fachkundige Begleitung durchgeführt wurde, obwohl es um tiefgreifende Änderungen des Bauvertragsrechts geht. Siehe hier: BGH-Editorial Baurecht zu Gebäudetyp-E.
Dessen ungeachtet hat das Bundesministerium für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung die „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" finalisiert und veröffentlicht. Die Leitlinie zeigt anhand von Beispielen auf, wie das einfache und innovative Bauen zwischen Projektbeteiligten „rechtssicher“ vereinbart werden kann. Siehe hier: Leitlinie Gebäudetyp-E.